Es gab früher kaum gesetzliche Vorschriften, die die Hundehaltung betrafen. Nur in der Verordnung über das "Halten von Hunden im Freien" von 06.07.1974 wurde festgelegt, wie groß ein Hundezwinger sein muss und welche baulichen Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Die Kettenhaltung ist verboten, der Hund darf aber an einer Laufvorrichtung gehalten werden und muss zusätzlich eine Stunde Auslauf erhalten. Seit 01.09.2001 ist die neue Tierschutz-Hundeverordnung in Kraft getreten.
Diese Hundeverordnung ist eine bundesweite Verordnung und hat nichts mit dem Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde oder den Länderverordnungen zu tun.
Mit Hilfe dieser Verordnung können wir nun endlich bei Hundehaltungen in Stallungen, Garagen, Kellern und Massenzuchten eingreifen. Seelische Krüppel durch zu frühes Trennen der Hundefamilie oder die Isolationshaltung dürften nicht mehr möglich sein. Kranke und verletzte Hunde müssen nun tierärztlich versorgt werden. Der Hund muss in einem sauberen Umfeld leben und eine sachkundige Betreuung haben. Auch Züchter müssen ihre Sachkunde nachweisen. Das Kupierverbot von Ohren und Rute wird jetzt besser eingehalten, weil man damit auf Ausstellungen keinen Pokal mehr gewinnen kann.
Alles in allem sicherlich ein richtiger Schritt in die richtige Richtung, doch was in der Praxis umzusetzen ist, muss die Zeit zeigen.
Hoffen wir, dass es in naher Zukunft auch für andere Haustiere Verordnungen geben wird, um sie besser schützen zu können, schützen vor den Menschen.
(Die Hundeverordnung ist über das Tierheim zu beziehen).
Dass einmal das Wort TIERSCHUTZ erfunden werden musste,
ist eine der blamabelsten Angelegenheiten menschlicher Entwicklung.”
(Theodor Heuss, erster Bundespräsident Deutschlands 1949-1959)
Stand 22.09.17